Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stärker berücksichtigen
Insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet der Richtlinienvorschlag unzureichend.
Die Interessen der öffentlichen Verwaltung und insbesondere der privaten Wirtschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt. Es werden Anforderungen zur Barrierefreiheit auch gegenüber der Privatwirtschaft aufgestellt, die deutlich über das hinausgehen, was das geltende Recht bisher vorsieht. So sollen die Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung z. B. für den gesamten elektronischen Handel gelten. Auch werden die Bedürfnisse kleinerer und mittlerer Unternehmen insgesamt nicht ausreichend berücksichtigt.
Die vorgesehenen umfangreichen Konformitätsprüf-, Überwachungs- und Unterrichtungspflichten der Einführer von Produkten und der Händler über die gesamte Lieferkette unter Anlehnung an das Produktsicherheitsrecht sind bürokratisch und praktisch kaum umsetzbar.
Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe weiterverfolgen
Die in dem Entwurf enthaltenen vergaberechtlichen Regelungen greifen in die existierenden Fachregelungen ein und schaffen damit Parallelstrukturen und Rechtsunsicherheit. Es würde so ein „Nebenvergaberecht“ geschaffen. Die gerade umgesetzten Vergaberichtlinien enthalten bereits Vorgaben zur Barrierefreiheit. Zusätzliche vergaberechtliche Regelungen, die sogar noch über das bestehende Recht der Vergaberichtlinien hinausgehen, sind sachlich nicht gerechtfertigt und wären sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch Auftragnehmer mit einen unvertretbaren Aufwand und Kosten verbunden. Der Geltungsbereich der Richtlinie muss daher eingeschränkt und insbesondere Art. 1 Abs. 3a, Art. 21 (a) gestrichen werden.
Verbandsklagerecht streichen
Darüber hinaus enthält der Richtlinienvorschlag Regelungen zur Durchsetzung der Inhalte der Richtlinie, die mit Blick auf das Vergaberecht weit über die Rechtsmittelrichtlinie hinausgehen. Insbesondere das in Art. 25 Abs. 2 vorgesehene Verbandsklagerecht würde im öffentlichen Beschaffungswesen zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit führen.
Einbeziehung der Struktur- und Investitionsfonds überdenken
Die Einbeziehung der Struktur- und Investitionsfonds in den Richtlinienvorschlag sollte dringend überdacht werden, denn dies führt gerade nicht zu einer Vereinfachung und einem Bürokratieabbau.
Informationen zum Text
erstellt von: Brigitte De Vita (BDA)
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